Allgemeine Geschäftsbedingungen KV Vorteil
Inh. Matthias Burghardt

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Firma KV Vorteil, Inh. Matthias Burghardt, Am Wiesbach 26, 55576 Sprendlingen (nachstehend auch „KV Vorteil“), gegenüber seinen Auftraggebern. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Beratungs- oder Dienstleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass KV Vorteil im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der AGB wird KV Vorteil den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
  2. KV Vorteil richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen und nicht an Verbraucher.
  3. Abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn KV Vorteil hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KV Vorteil in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber KV Vorteil abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  4. Erfüllungsgehilfen und Vertreter von KV Vorteil sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Dienstleistungsvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von KV Vorteil.
  5. Gerichtsstand ist Sprendlingen. KV Vorteil ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
  6. Die Geschäftsbeziehungen zwischen KV Vorteil und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

§ 2 Leistungen von KV Vorteil

  1. KV Vorteil erbringt Beratungsleistungen für Unternehmen zur möglichen Senkung der Lohnnebenkosten im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere zum Umlageverfahren U1 und U2 sowie zur möglichen Umsetzung. Hierzu beauftragt der Auftragnehmer KV Vorteil in gesonderten Vereinbarungen (nachstehend auch „Auftrag“ genannt) mit der Erbringung der Beratungsleistungen.
  2. Der genaue Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. den Anlagen dazu. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.

§ 3 Beauftragung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich KV Vorteil an Angebote für eine Woche gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
  2. Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen durch die Bestätigung des Auftraggebers in Schriftform oder per E-Mail zustande.
  3. An seinen Angeboten behält sich KV Vorteil die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von KV Vorteil.

§ 4 Durchführung der Aufträge

  1. KV Vorteil organisiert die im jeweiligen Auftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. KV Vorteil bestimmt – soweit dies im Auftrag nicht verbindlich festgelegt wurde – Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.
  2. KV Vorteil verpflichtet sich, jeden Auftrag entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchzuführen.
  3. KV Vorteil ist verpflichtet, die Durchführung jedes Auftrags in einem angemessenen Umfang zu dokumentieren. Der Inhalt und der Umfang der Dokumentation können im Auftrag näher spezifiziert werden. Spätestens zum Ende jedes Auftrags wird KV Vorteil die Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber zu übergeben.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber benennt auf Verlangen von KV Vorteil einen Ansprechpartner, der für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich ist.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von KV Vorteil in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Unterlagen, Informationen und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang der erforderlichen Mitwirkung können zwischen den Parteien konkretisiert werden. Der Auftraggeber informiert KV Vorteil unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Ausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
  3. Soweit der Auftraggeber KV Vorteil Vorlagen zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber wird KV Vorteil diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.
  4. Der Auftraggeber hat KV Vorteil innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm von KV Vorteil unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung eines Auftrags akzeptiert oder ablehnt.

§ 6 Vergütung

  1. KV Vorteil erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung zu den jeweils in dem Auftrag festgelegten Konditionen, sofern im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde.
  2. Rechnungen von KV Vorteil sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzüge fällig und zahlbar.
  3. Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. 19% USt., welche KV Vorteil in seinen Rechnungen gesondert ausweist.

§ 7 Servicepauschale, Kündigung

  1. Sofern der Auftraggeber die laufende Überprüfung von Optimierungsmöglichkeiten beauftragt hat, fällt hierfür eine jährliche Servicepauschale an. Die Höhe der Servicepauschale sowie ihre Konditionen sind im Auftrag festgelegt.
  2. Die Servicepauschale fällt erstmals in dem auf die erste Beratung folgenden Kalenderjahr an.
  3. Die Leistung von KV Vorteil im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung muss von KV Vorteil spätestens bis zum 20. Januar des Folgejahres erbracht sein.
  4. Die Servicepauschale kann mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden. Wird die Servicepauschale nicht gekündigt, verlängert sich diese um ein weiteres Jahr.

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte

  1. Die Urheberrechte an den von KV Vorteil und seinen Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen verbleiben bei KV Vorteil.
  2. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von KV Vorteil zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung der Leistung eine Haftung von KV Vorteil gegenüber Dritten, beispielsweise für die Richtigkeit der Leistung.
  3. Der Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt KV Vorteil zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadensersatz.

§ 9 Gewährleistung

  1. KV Vorteil ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. KV Vorteil wird seine Pflichten zur Erfüllung der einzelnen Aufträge mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Es ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistung auf die Mitarbeit des Auftraggebers gem. § 5 Abs. 2 angewiesen.

§ 10 Haftung

  1. Außerhalb der Gewährleistung richtet sich die Haftung von KV Vorteil in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung von KV Vorteil auf leicht fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, beschränkt. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet KV Vorteil nicht.
  2. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ist die Haftung von KV Vorteil ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KV Vorteil.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils die andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des Auftrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Auftrags hinaus.
  2. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/ oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrags fort.
  3. Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,
    1. die der jeweils anderen Partei bei Beauftragung bereits bekannt waren,
    2. die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
    3. die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
    4. die die andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
    5. die die andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat,
    6. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/ oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
  4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen von KV Vorteil unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Parteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, es sei denn sie sind gesetzlich hierzu verpflichtet oder es wurde die entsprechende Einwilligung erteilt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch KV Vorteil erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

Stand: April 2020